Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- Die Höhe der jährlichen Gebühr für die Leerung der Abfallbehälter richtet sich nach der Größe und der Anzahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt:
je 80 l Abfallbehälter = 186,24 €,
je 120 l Abfallbehälter = 279,36 €,
je 240 l Abfallbehälter = 558,72 €.
- Haushalte mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erhalten auf Antrag für vorübergehend zusätzlich anfallenden Restabfall durch Einwegwindeln ein größeres Gefäßvolumen bis maximal zu einem 240-l-Gefäß zugeteilt.
Haushalten mit pflegebedürftigen Personen, die Einwegwindeln benutzen müssen, kann auf Antrag unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ebenfalls ein größeres Gefäßvolumen zugeteilt werden.
Für das vorübergehend größere Gefäßvolumen beträgt die Gebühr jährlich 24,00 €. Sobald die vorgenannten Voraussetzungen entfallen, ist der nach Abs. 1 maßgebliche Gebührensatz entsprechend des in Anspruch genommenen Restabfallgefäßes zu entrichten.
- Beim Erwerb eines Abfallsackes (§ 9) ist ein Entgelt in Höhe von 2,60 € zu entrichten.
- Diejenigen Gebührenschuldner, die gemäß § 8 aufgrund von Eigenkompostierung oder aufgrund der Bildung von Kompostgemeinschaften vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Bioabfallbehälters befreit sind, erhalten auf die Gebühren des Absatzes 1 einen jährlichen Gebührenabschlag in Höhe von 30,00 €.
- Beantragt jemand zu einem späteren Zeitpunkt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Biotonne, so verringert sich der Abschlag entsprechend der Anzahl der Monate, um die die Befreiung später erfolgt.
- Für die Entsorgung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll) nach § 15 der Abfallsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € pro Abfuhr erhoben.
Antragskarten zur Abholung des Sperrmülls erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung Beelen in den Zimmern 11 und 35.